Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel
I. Geltungsbereich
§ 1
Diese Geschäftsbedingungen sind anwendbar für alle – auch zukünftige – Verträge- über die Durchführung von Bildungs- und Freizeitveranstaltungen in der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel, Meller Straße 3, 49152 Bad Essen. Das sind insbesondere Verträge über die mietweise Überlassung von Zimmern, Veranstaltungsräumen der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel sowie Verträge über alle mit der Überlassung solcher Räumlichkeiten zusammenhängenden weiteren Leistungen der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel.
§ 2
Allgemeine Geschäftsbedingungen externer Veranstalter finden keine Anwendung. Ihrer Einbeziehung in das Vertragsverhältnis wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
§ 3
Vertragspartner sind die Kinderhaus Wittlager Land gGmbH und der Kunde. Hat ein Dritter für den Kunden bestellt, haftet er der Kinderhaus Wittlager Land gGmbH gegenüber zusammen mit dem Kunden als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag.
§ 4
Das Vertragsverhältnis kommt durch die Bestätigung einer Buchung seitens der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel bzw. durch Annahme eines Angebotes Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel durch den Gast zustande.
II. Leistungen der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel
§ 5
Die Familienferienstätte erbringt die bestellten und zugesagten Leistungen in der für die Familienferienstätte üblichen Qualität.
§ 6
Die Zimmer stehen am Anreisetag ab 14.00 Uhr zur Verfügung. Die Anreise erfolgt in der Regel bis 17 Uhr. Bei späterer Anreise ist der Gastgeber zu benachrichtigen, um die Anmeldung zu gewährleisten. Besondere Verpflegungswünsche sind in der Kalkulation des Verpflegungspreises nicht enthalten. Wir versuchen im Rahmen unserer Möglichkeiten diese Wünsche zu erfüllen. Gebuchte, aber nicht in Anspruch genommene Leistungen, werden nicht erstattet.
Bei Notfällen sind der Leiter der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel oder die Verwaltung zu informieren. Bei Unfällen ist ein Unfallprotokoll anzufertigen und in der Verwaltung abzugeben.
§ 7
Eine Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer, Räume, Flächen oder Gegenstände ist unzulässig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Verkauf von Waren und das Einbringen von Dienstleistungen in den gemieteten Räumen unzulässig. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel.
§ 8
Der Veranstalter und die Veranstaltungsteilnehmer dürfen keine Speisen und Getränke zu der Veranstaltung mitbringen und keine eigenen Speisen und Getränke in der gesamten Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel konsumieren oder durch andere Veranstaltungsteilnehmer konsumieren lassen. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden. In diesem Fall kann die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel die Entrichtung eines angemessenen Entgelts verlangen, mit dem ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten erbracht wird und der entgangene Speisen- und Getränkeumsatz unter Abzug ersparter Aufwendungen honoriert wird.
§ 9
Die Pflicht zur Durchführung der Veranstaltung und das Erbringen der vereinbarten Leistungen beziehen sich auf die vertraglich vereinbarte Teilnehmerzahl. Die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel akzeptiert darüber hinaus eine Abweichung von der vereinbarten Teilnehmerzahl nach oben, wenn diese Abweichung spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn schriftlich der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel angezeigt worden ist und die Kapazitäten der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel für die Bewirtung der höheren Teilnehmerzahl ausreichend ist. Wenn eine Anzeige nicht rechtzeitig erfolgt ist, ist die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel nicht verpflichtet, die Anzahl von Personen, die über die vereinbarte Teilnehmerzahl hinausgeht, zu bewirten oder seine Leistungen einschließlich der Gewährung von Zutritt zu den Veranstaltungsräumen zu erbringen.
Erbringt die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel zusätzliche Leistungen an eine größere Teilnehmerzahl, als vereinbart war, wird bei der Berechnung die Zahl der tatsächlich erschienen Veranstaltungsteilnehmer, nicht nur die vertraglich vereinbarte Zahl von Veranstaltungsteilnehmern zugrunde gelegt. Dies ist unabhängig davon, ob das Erscheinen zusätzlicher Teilnehmer angekündigt war oder nicht.
Bei einer Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel berechtigt, dem Veranstalter andere geeignete Veranstaltungsräume zuzuweisen und die vereinbarten Preise, soweit sie nicht ohnehin nach Maßgabe der Teilnehmerzahl bemessen werden, neu festzusetzen.
§ 10
Die Anfangs- und Schlusszeiten für die Veranstaltung sind verbindlich. Abweichungen können vereinbart werden. Zusätzliche Kosten, die durch diese Verschiebung entstehen, trägt der Veranstalter, es sei denn, die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel hatte die Verschiebung zu vertreten. Geht die Veranstaltung aufgrund der Verschiebung der Schlusszeit über Mitternacht hinaus, schuldet der Veranstalter eine Servicepauschale von € 15,00 pro angefangene Stunde und Service-Person. Die Servicepauschale wird für jede Verschiebung der Schlusszeit für die Veranstaltung gegenüber der vereinbarten Schlusszeit und über Mitternacht hinaus fällig, unabhängig davon, ob die Verschiebung vereinbart war oder nicht. Alle Musikveranstaltungen müssen vom Kunden vorab bei der GEMA angemeldet werden. Die Gebühren der GEMA trägt der Kunde. Die Kinderhaus Wittlager Land gGmbH wird vom Kunden bezüglich aller Forderungen der GEMA freigestellt.
III. Pflichten des Veranstalters
§ 11
Der Veranstalter entrichtet die für die Leistung vereinbarten Preise der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel. Ein Vorauszahlbetrag (ca. 10% des Gesamtpreises) ist entsprechend unserer Angaben auf der Reservierungsbestätigung bzw. des Gruppenvertrages termingemäß zu überweisen. Die Endabrechnung wird am vorletzten Tag des Aufenthaltes fällig und ist dann in bar oder per EC-Karten zu begleichen. Dabei wird Ihnen der Vorauszahlungsbetrag in voller Höhe angerechnet. Andere Zahlungsweisen sind bei Vertragsabschluss zu vereinbaren.
Die Kurabgabe ist in unseren Preisen nicht enthalten. Die Höhe der Kurabgabe wird durch uns nicht verantwortet und richtet sich nach der jeweils gültigen Kurtaxsatzung. Lt. Kurtaxsatzung haben Beherbergungsbetriebe „eine Bringschuld“. „Jeder Beherberger ist verpflichtet die Kurabgabe im Auftrag der Kurverwaltung im Voraus vom Gast zu kassieren“ (Auszug aus Kurtaxsatzung).
§ 12
Die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und der Durchführung der Veranstaltung mehr als 6 Monate liegen und die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel den lt. Preisliste für derartige Leistungen zu entrichtenden Betrag angepasst hat. Die Erhöhung darf nicht mehr als 10% pro Jahr, für die jeweils vereinbarten Leistungen betragen. Übersteigt die Erhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten in diesem Zeitraum, so ist der Veranstalter zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Kündigung muss innerhalb von 10 Werktagen nach Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich erfolgen.
§ 13
Der Veranstalter haftet, wenn er Kaufmann ist, als Gesamtschuldner für diejenigen Zusatzleistungen, die Veranstaltungsteilnehmer in Anspruch nehmen, ohne dass diese Zusatzleistungen Gegenstand des Veranstaltungsvertrages wären.
§ 14
Gegenstände, die der Veranstalter anlässlich der Durchführung der Veranstaltung in die Veranstaltungsräume oder die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel einbringt, dürfen nicht geeignet sein, Schäden am Gebäude, für Personen oder andere Gegenstände zu verursachen. Insbesondere darf die Gefahr des Austretens größerer Mengen Flüssigkeit, eine Überbelastung von Decken oder die Entstehung von Bränden durch die mitgebrachten Gegenstände nicht erhöht werden. Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen. Hierfür kann die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel einen behördlichen Nachweis verlangen.
Nach Ende der Veranstaltung ist der Veranstalter verpflichtet, alle mitgebrachten Gegenstände sofort zu entfernen. Die Gegenstände müssen dabei spätestens einen Tag nach Beendigung der Veranstaltung aus der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel verbracht sein. Anderenfalls kann die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel die Gegenstände auf Kosten des Veranstalters entfernen oder einlagern. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum ist für die Dauer des Verbleibs in diesem Raum die Raummiete zu entrichten.
Bringt der Veranstalter Gegenstände in die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel ein, die besonders empfindlich oder besonders wertvoll sind, so ist der Veranstalter verpflichtet, die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel hiervon zu unterrichten.
Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände der Veranstaltungsteilnehmer und des Veranstalters befinden sich auf Gefahr des Veranstalters in den Veranstaltungsräumen und in der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel. Die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung derselben keine Haftung, es sei denn, die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel wären Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
§ 15
Der Veranstalter verpflichtet sich, die überlassenen Räumlichkeiten und Gegenstände nur zum vereinbarten Zweck zu nutzen.
§ 16
Für den Aufenthalt erkennt der Gast die in der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel aushängende Hausordnung als verbindlich an. Unabhängig von der Hausordnung ist es im gesamten Gebäude und in den Zimmern nicht gestattet zu rauchen.
IV. Rücktritt vom Vertrag
§ 17
Die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die angeforderte Vorauszahlung bzw.Sicherheitsleistung trotz einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht wird.
Ebenso besteht ein Rücktrittsrecht, wenn der Veranstalter der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel falsche Angaben über wesentliche Tatsachen, die das Vertragsverhältnis betreffen, gemacht hat. Das gilt insbesondere, wenn der Veranstalter über die Person des Veranstalters oder den Zweck und die Art der Veranstaltung falsche Angaben gemacht hat bzw. wesentliche Informationen, die für die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel erkennbar von Bedeutung sind, verschwiegen hat. Bedeutung für die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel sind alle Informationen, die einen Einfluss auf den Ruf der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel und seine Träger, den Ablauf der Veranstaltung und den Betrieb der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel, haben können.
§ 18
Die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel ist zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn es ihr aufgrund höherer Gewalt, Streiks, Naturkatastrophen oder vergleichbarer Umstände, die durch die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel nicht vertreten sind, unmöglich ist, den Vertrag zu erfüllen.
Weiter besteht ein Kündigungsrecht, wenn die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel und seiner Träger in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschaft- bzw. Organisationsbereich der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel zuzuordnen wäre.
§ 19
Der Veranstalter kann ohne Angabe von Gründen den Veranstaltungsvertrag stornieren. Er ist in diesem Fall jedoch verpflichtet, bis zu 90 % des vereinbarten Preises zu entrichten. Dazu gelten folgende Staffeln von Fristen und Prozentsätzen:
- 89 – 60 Tage vor Ankunft bzw. Veranstaltungsbeginn 40 %
- 59 – 30 Tage vor Ankunft bzw. Veranstaltungsbeginn 60 %
- 29 – 7 Tage vor Ankunft bzw. Veranstaltungsbeginn 80 %
- 6 – 0 Tage vor Ankunft bzw. Veranstaltungsbeginn 90 %
Wurde eine Pauschale je Person vereinbart, so ist die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel berechtigt, Stornogebühren nach den oben genannten Staffelungen und Prozentsätzen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch für vom Veranstalter bestellte Nebenleistungen.
Dem Veranstalter bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel ein niedrigerer Schaden entstanden ist, als er in der vorstehenden Staffelung erfasst ist. Die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel kann auch einen höheren Schaden geltend machen, wenn ihm ein solcher entstanden ist.
§ 20
Der Veranstalter/Gast bezahlt für den Fall des Verzuges mit der Zahlungsverpflichtung Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basissatz der Europäischen Zentralbank. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel des einen höheren Schadens vorbehalten.
§ 21
Die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel haftet gegenüber dem Veranstalter nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Lediglich bei Leistungsmängeln im leistungstypischen Bereich haftet die Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel für jedes Verschulden. In diesem Fall ist eine Haftung der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel für solche Schäden ausgeschlossen, die vertragsuntypisch und nicht vorhersehbar sind.
§ 22
Der Veranstalter/Gast haftet für alle Schäden die an Gebäuden, Parkanlagen oder Inventar, durch Veranstaltungsteilnehmer, Mitarbeiter oder Dritte der Familienferienstätte Haus Sonnenwinkel, seinen Gästen oder seinem Personal entstehen, dass eingebrachte Sachen oder deren Handhabung Schäden verursachen.
VI. Schlussbestimmungen
§ 23
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
§ 24
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind, ebenso wie Kündigungserklärungen oder sonstige einseitige Willenserklärungen nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgt sind.
§ 25
Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Veranstaltungsvertrag ist Osnabrück, soweit dies zulässig ist.
§ 26
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht berührt.